(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann bei
- 1.
- Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvorschriften,
- 2.
- Straftaten nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich beziehen auf Vergünstigungen (§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im Rahmen von Interventionen (§ 7), die im Zusammenhang mit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu Zwecken der gemeinsamen Marktorganisationen gewährt werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach § 39 und
- 3.
- Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 begangen hat,
Ermittlungen (
§ 161 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.
2Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten nach den in
§ 35 bezeichneten Bußgeldvorschriften und bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 36 entsprechend.
(2)
1Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Verwendung oder Behandlung von Marktordnungswaren betreffen, die der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen.
2Dasselbe gilt für die sonstigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit Gefahr im Verzug ist.
3§ 163 der Strafprozessordnung und
§ 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(3)
1In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung und des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der
Strafprozessordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des
§ 111p Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52