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Änderung § 9a MOG vom 01.08.2009

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§ 9a MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 9a MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 281 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen nach § 6 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen nach § 6 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist,

1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in den Fällen des § 6, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und

2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu regeln.

§
6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, insbesondere bei Grundanforderungen und Standards, die bei Vergünstigungen einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. 2 § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.