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Änderung § 18 MOG vom 01.09.2013

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§ 18 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 18 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen können auch von einer Zollstelle erteilt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt.

(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 über den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt.

vorherige Änderung

(3) An die Stelle der Marktordnungsstelle tritt bei Rohtabak sowie bei Flachs und Hanf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).



 

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