Änderung § 31 MOG vom 23.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 MOG, alle Änderungen durch Artikel 1 RL2019/1152-UG am 23. Januar 2016 und Änderungshistorie des MOG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 31 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11a G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Zuständigkeit für die Durchführung


(1) Zuständig ist für die Durchführung von

1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung,

2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die Marktordnungsstelle.

(Text alte Fassung)

(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen

1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15, 16, 21 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r und s die Marktordnungsstelle

bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen

1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, i, k, m, n, o, p und q und Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und t, die §§ 9b, 9c und 9d, 15 und 16 die Marktordnungsstelle, die Bundesfinanzverwaltung oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,

3. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
c, g, h, j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle

bestimmt werden. 2 Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3 Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. 4 Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. 5 § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. 2 § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed