Änderung § 31a MOG vom 27.07.2022

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§ 31a MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2022 geltenden Fassung
§ 31a MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11a G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Aufsicht; Kostenerstattung


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(1) 1 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau untersteht bei der Durchführung einer ihr durch eine Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgabe der Aufsicht des Bundesministeriums. 2 Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Übertragung der Aufsicht an die Bundesanstalt,

2. die Einzelheiten der Aufsicht

zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Anforderungen in Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuhalten.

(3) Wird bei einer Regelung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, werden ihr alle Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgabe entstehen, vom Bund erstattet.




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