§ 43 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 43 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314 |
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(Text alte Fassung) § 43 (neu) | (Text neue Fassung)§ 43 Verkündung von Rechtsverordnungen |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de |