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Änderung § 39 MOG vom 15.12.2010

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§ 39 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 39 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Gewährung von Ausgleichsbeträgen


(Text alte Fassung)

Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Gemeinschaft in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt werden können, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt werden können, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt.