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Änderung § 41 MOG vom 15.08.2013

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§ 41 MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 41 MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 117 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Rechtsverordnungen


(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aufgehoben werden.

(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben. § 6 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(3) Soweit die Länder zuständig sind für die Durchführung von Vorschriften über Kosten der Überwachungsmaßnahmen, die auf Grund des § 17 dieses Gesetzes erlassen worden sind, können sie diese durch Landesrecht ersetzen.

(Text neue Fassung)