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Änderung § 8a MOG vom 23.01.2016

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§ 8a MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 8a MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52

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§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Branchenvereinbarungen und Preisberichterstattung


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren hinsichtlich Branchenvereinbarungen und der Markt- und Preisberichterstattung zu erlassen.


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