§ 20 MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 20 MOG n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Sicherheit | |
(1) 1 Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. 2 Der Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein. 3 Die Sicherheit wird von der Marktordnungsstelle verwaltet. (2) 1 Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit trifft die Marktordnungsstelle. 2 Die Sicherheit verfällt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland. | |
(Text alte Fassung) (3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) |