§ 34b MOG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 34b MOG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 103 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 34b Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die zuständige Behörde | (Text neue Fassung)§ 34b Verarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde |
Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde erhebt, verarbeitet und nutzt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1. | Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde verarbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1. |