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Änderung § 34e MOG vom 26.11.2019

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§ 34e MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 34e MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 103 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34e Nutzung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 34e Verarbeitung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen


vorherige Änderung

1 Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. 2 Die Marktordnungsstelle verarbeitet und nutzt die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. 3 § 34d gilt entsprechend.



1 Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. 2 Die Marktordnungsstelle verarbeitet die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. 3 § 34d gilt entsprechend.