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Synopse aller Änderungen des MOG am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 11 des 2. FVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MOG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, die Verwaltungsbehörde (§ 38 Abs. 3), die Marktordnungsstelle und, wenn Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 durchführen oder an der Durchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungshof, die Bundesfinanzdirektion, die Marktordnungsstelle und, wenn Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 durchführen oder an der Durchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ihnen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(1a) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Prüfungsrechte der Bundesfinanzdirektion nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf das Hauptzollamt übertragen.


(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein- oder ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnimmt oder teilgenommen hat oder Direktzahlungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat.

(3) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die zu eigenen oder fremden Erwerbszwecken zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein und Tafelwein im eigenen oder fremden Namen kaufen, verkaufen oder vermitteln, sind verpflichtet, auf Verlangen der Marktordnungsstelle Auskunft über Mengen, Arten, Rebsorten und Preise der ge- oder verkauften oder vermittelten Weine zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Straf- und Bußgeldverfahren


(1) Soweit für Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.

vorherige Änderung

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes von Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diese Stellen oder eine andere Landesbehörde auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen.

(4) An Stelle der Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 kann das Hauptzollamt einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn die Verletzung von Pflichten bei dem Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, der Einfuhr oder Ausfuhr, der Herstellung, Verwendung oder Behandlung einer Marktordnungsware nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt; die in dem Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße darf den Betrag von fünfhundert Euro nicht übersteigen. Das Hauptzollamt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1 bezeichneten Ordnungswidrigkeiten auch die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen; § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.



(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes von Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diese Stellen oder eine andere Landesbehörde auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 gibt in den Fällen, in denen Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluss eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.