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Synopse aller Änderungen des MOG am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MOG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
MOG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 117 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
    § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen
    § 2 Marktordnungswaren
    § 3 Marktordnungsstelle
    § 4 Ein- und Ausfuhr
    § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Besondere Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben
    Titel 1 Ermächtigungen
       § 6 Besondere Vergünstigungen
       § 7 Interventionen
       § 8 Mengen
       § 9 Obligatorische Maßnahmen
       § 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
       § 9b Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung
       § 9c Vorbehalt der Nachprüfung
       § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung
       § 11 Beweislast
       § 12 Abgaben
       § 13 Sicherheiten
       § 14 Zinsen
    Titel 2 Überwachung
       § 15 Überwachung
       § 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Kosten durch Behörden des Bundes
(Text neue Fassung)

       § 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes
Dritter Abschnitt Ein- und Ausfuhr
    Titel 1 Verfahren
       § 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen
       § 19 Vorausfestsetzungen
       § 20 Sicherheit
       § 21 Ermächtigungen
       § 22 Mengenkontingente
    Titel 2 Ausfuhrabgaben
       § 23 Allgemeine Vorschriften
       § 24 Ermächtigungen
       § 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
       § 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel
    Titel 3 Schutzmaßnahmen
       § 27 Zuständigkeiten und Durchführung
    Titel 4 Überwachung
       § 28 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
Vierter Abschnitt Sondervorschriften für einzelne Marktorganisationen
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 (aufgehoben)
Fünfter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 31 Zuständigkeit für die Durchführung
    § 32 Meldepflichten
    § 33 Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
    § 34 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Sechster Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
    § 36 Bußgeldvorschriften
    § 37 Befugnisse der Zollbehörden
    § 38 Straf- und Bußgeldverfahren
Siebenter Abschnitt Erweiterung der Gemeinschaft
    § 39 Gewährung von Ausgleichsbeträgen
    § 40 Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Achter Abschnitt Schlussvorschriften
    § 41 Rechtsverordnungen
    § 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
    § 43 Verkündung von Rechtsverordnungen
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§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Kosten durch Behörden des Bundes




§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes


(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Forderungsberechtigter), hat, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Forderungsberechtigter zu sein, Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder besitzt oder Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist.

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(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Kostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Forderungsberechtigte. Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Kostenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Kosten keinem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden, wie die Kosten auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu verteilen sind.

(3) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig ist, werden für Warenuntersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Absatz 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kosten. Für die Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.

(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 können für Amtshandlungen der zuständigen Behörden des Bundes bei der Zuordnung von Mengen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die kostenpflichtigen Tatbestände im Sinne der Absätze 2 und 4 sowie die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Maßnahmen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(6) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.



(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Gebühren und Auslagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Gebührenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Forderungsberechtigte. Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Gebührenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Gebühren keinem einzelnen Gebührenschuldner zugerechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden, wie die Gebühren auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Gebührenschuldner gelten, zu verteilen sind.

(3) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig ist, werden für Warenuntersuchungen Gebühren und Auslagen erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Absatz 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Gebühren. Für die Bemessung der Gebühren und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Gebühren, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.

(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörden des Bundes bei der Zuordnung von Mengen Gebühren und Auslagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne der Absätze 2 und 4 sowie die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Maßnahmen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

(6) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.

§ 41 Rechtsverordnungen


(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aufgehoben werden.

(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben. § 6 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(3) Soweit die Länder zuständig sind für die Durchführung von Vorschriften über Kosten der Überwachungsmaßnahmen, die auf Grund des § 17 dieses Gesetzes erlassen worden sind, können sie diese durch Landesrecht ersetzen.