Auf Grund des §
72 Abs. 4 Nr. 2 des
Filmförderungsgesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 803) wird verordnet:
Angaben nach §
72 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des
Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme verleihen, vertreiben oder vorführen unter Jahresumsatz deren und DM 150.000 liegt, nicht erhoben. Angaben zu §
72 Abs. 2 Nr. 5 des
Filmförderungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme vorführen und deren Jahresumsatz unter DM 150.000 liegt, nur hinsichtlich des Gesamtumsatzes und des Umsatzes aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
76 des
Filmförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.