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§ 6 - Gräbergesetz (GräbG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Geltung ab 09.07.1965; FNA: 2184-1 Kriegsgräberfürsorge
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§ 6 Verlegung von Gräbern



(1) Gräber nach § 1 Abs. 2 dürfen im Inland nur verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet werden.

(2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder zu einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammengelegt werden.

(3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und Abteilungen eines Friedhofs.

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Zitierungen von § 6 Gräbergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GräbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GräbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GräbG Aufwendungen (vom 13.12.2011)
... Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben. (2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören auch 1. ... und Pflege nach § 5 Abs. 3, die Aufwendungen für die Verlegung nach § 6 und die Aufwendungen für die Identifizierung nach § 8 in einer Pauschale. Das ...