§ 8 Identifizierungen
1Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. 2Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung des Bundesarchivs anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.
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interne Verweise§ 10 GräbG Aufwendungen (vom 13.12.2011) ... Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben. (2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören auch 1. ... Zustands des Grabes und der Begräbnisstätte bei Maßnahmen nach § 8. (3) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören insbesondere nicht 1. ... für die Verlegung nach § 6 und die Aufwendungen für die Identifizierung nach § 8 in einer Pauschale. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt im ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Artikel 3 WAStGEG Folgeänderungen ... Berlin," durch die Wörter „dem Bundesarchiv" ersetzt. 3. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der ...
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