§ 9 - Gräbergesetz (GräbG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Geltung ab 09.07.1965; FNA: 2184-1 Kriegsgräberfürsorge
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§ 9 (aufgehoben)


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2507 m.W.v. 13. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 9 Gräbergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2507

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 Gräbergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GräbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GräbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gräbergesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2507
Artikel 1 3. GräbGÄndG Änderung des Gräbergesetzes
... für einen Zeitraum bis zu 20 Jahren im Voraus zu zahlen." 3. § 9 wird aufgehoben. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 ...


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