(1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht zuständigen Stellen wahr.
(2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach §
10 Abs. 2 Nr. 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen werden.