§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2507 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Sondervorschriften | |
Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwenden, wenn 1. der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 fällt, 2. bei Verlegung des Grabes aus dem Ausland in das Inland bei Beisetzung außerhalb einer geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Behörde der Beisetzung in einer solchen Begräbnisstätte nicht zustimmt, | |
(Text alte Fassung) 3. es sich um ein privatgepflegtes Grab nach § 9 Abs. 1 handelt. | (Text neue Fassung) 3. es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab); eine Übernahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist ausgeschlossen. |