§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Identifizierungen | |
(Text alte Fassung) 1 Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. 2 Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht. | (Text neue Fassung) 1 Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. 2 Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung des Bundesarchivs anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht. |