(2)
1Für die Darlegung, dass der Antragsteller unter Nutzung des Grundstücks Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des
§ 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dazugehörige Nebenanlagen nach Absatz 1 betreiben oder projektieren will, genügt die Vorlage einer Eigenerklärung.
2Ferner ist darzulegen, dass das Grundstück belegen ist
- 1.
- in einem Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
- 2.
- im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs, der mit dem Zweck aufgestellt wurde, eine Solaranlage zu errichten, oder
- 3.
- im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs.
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Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze
V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 122