§ 2
Die Grundbücher werden in festen Bänden oder nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltungen in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt. Die Bände sollen regelmäßig mehrere Grundbuchblätter umfassen; mehrere Bände desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. Soweit die Grundbücher in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften, die Grundbuchbände voraussetzen, nicht anzuwenden.
Zitierungen von § 2 GBV
interne Verweise§ 26 GBV (vom 01.10.2009) ... (3) Die abgegebenen Grundbuchbände und Blätter erhalten nach Maßgabe des § 2 Satz 2 und des § 3 neue Bezeichnungen. In der neuen Aufschrift (§ 5) sind in Klammern ...
§ 103 GBV (vom 01.10.2009) ... ist, bedarf es der Zusammenfassung zu festen, mehrere Blätter umfassenden Bänden (§ 2 ) nicht, solange die bisherigen Blätter fortgeführt werden (§§ 104 bis ...
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