§ 16
Bei der Eintragung eines neuen Eigentümers sind die Vermerke in den Spalten 1 bis 4 der ersten Abteilung, die sich auf den bisher eingetragenen Eigentümer beziehen, rot zu unterstreichen.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/537/a6688.htm