§ 28
1Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. 2Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.
Frühere Fassungen von § 28 GBV
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 2 DaBaGG Änderung der Grundbuchverfügung ... 3a und 3b Satz 2)" gestrichen. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 8. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Ein Grundbuchblatt ist ... Satz 3 wird aufgehoben. 8. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. Es ...
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