Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 55 - Grundbuchverfügung (GBV)

neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|

§ 55



(1) Das Erbbaugrundbuchblatt erhält die nächste fortlaufende Nummer des Grundbuchs, in dem das belastete Grundstück verzeichnet ist.

(2) In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Erbbaugrundbuch" zu setzen.



 

Zitierungen von § 55 GBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 GBV (vom 30.11.2007)
... sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 55 bis 59 Abweichendes ...
§ 60 GBV
...  a) In der Aufschrift ist an Stelle des Wortes Erbbaugrundbuch (§ 55 Abs. 2) das Wort Erbbaurecht zu setzen; b) bei der Eintragung des ...
§ 91 GBV Behandlung von Verweisungen, Löschungen
... in den §§ 54 bis 60 dieser Verordnung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und in der ...
§ 113 GBV (vom 01.12.2020)
... einzutragen sind. Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in § 55 Abs. 2 vorgesehene Bezeichnung "Erbbaugrundbuch" an vergleichbarer Stelle im Kopf der ersten ...