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§ 58
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§ 58 - Grundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995
BGBl. I S. 114
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 24.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 122
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8
Freiwillige Gerichtsbarkeit
20 weitere Fassungen
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wird in 42 Vorschriften zitiert
Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch
§ 57
←
→
§ 59
§ 58
§ 58 wird in
3 Vorschriften zitiert
Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des für ein Erbbaurecht anzulegenden besonderen Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in der Anlage 9 beigefügten Muster. §
22
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 57
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§ 59
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Zitierungen von
§ 58 GBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 54 GBV
(vom 30.11.2007)
... die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 55
bis
59 Abweichendes ...
§ 91 GBV Behandlung von Verweisungen, Löschungen
... in den §§ 54
bis
60 dieser Verordnung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und in der ...
Anlage 9 GBV (zu § 58) (Erbbaugrundbuch)
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