(1) 1Ein bisher in Papierform geführtes Grundbuchblatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es maschinell geführt werden soll. 2Die Umschreibung setzt nicht voraus, daß für neue Eintragungen in dem bisherigen Grundbuchblatt kein Raum mehr ist oder daß dieses unübersichtlich geworden ist.
(2)
1Für die Durchführung der Umschreibung nach Absatz 1 gelten §
44 Abs. 3 der
Grundbuchordnung und im übrigen die Vorschriften des Abschnitts VI sowie §
39 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden Angaben des umzuschreibenden Grundbuchblatts in den für das neue Grundbuchblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragung dieser Angaben in elektronische Zeichen aufzunehmen sind.
2§
32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und §
33 finden keine Anwendung.
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§ 71 GBV Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs ... nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell geführte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des ... am/zum ... Name(n), 2. in den Fällen des § 68 : Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und an die Stelle ... am/zum ... Unterschrift(en), 2. in den Fällen des § 68 : Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt ... umgeschrieben und geschlossen am/zum ...
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591