Auch nach Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs sind die Grundakten gemäß §
24 Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Grundakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Grundakten verwahrt, gilt §
32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend.