(1)
1Die Eintragung in das maschinell geführte Grundbuch wird, vorbehaltlich der Fälle des §
127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Grundbuchordnung sowie des §
76a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 dieser Verordnung und des §
14 Absatz 4 des
Erbbaurechtsgesetzes, von der für die Führung des maschinell geführten Grundbuchs zuständigen Person veranlaßt.
2Einer besonderen Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht.
3Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung nach §
126 der
Grundbuchordnung oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem maschinell geführten Grundbuch die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person veranlaßt wird.
(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in den Datenspeicher (§
62 Absatz 1) ist zu verifizieren.
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G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591