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Änderung § 85 GBV vom 01.10.2009

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§ 85 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 85 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 85 Entgelte, Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare


vorherige Änderung

(1) Für die Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens werden von dem Empfänger für die Einrichtung eine einmalige Einrichtungsgebühr und für die Nutzung eine monatlich fällig werdende Grundgebühr sowie Abrufgebühren erhoben. Die Abrufgebühren sind zu berechnen

1. bei dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt,

2. bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a
der Grundbuchordnung für jeden einzelnen Suchvorgang.

(2) Wird eine Vereinbarung zwischen
der zuständigen Behörde der Landesjustizverwaltung und dem Empfänger über die Einrichtung und Nutzung geschlossen, so ist ein Entgelt zu verabreden, das sich an dem Umfang der im Falle einer Genehmigung anfallenden Gebühren ausrichtet. Mit Stellen der öffentlichen Verwaltung können abweichende Vereinbarungen geschlossen werden.

(2a) § 8 der Justizverwaltungskostenordnung ist anzuwenden.

(3) Die Höhe der in Absatz 1 bestimmten Gebühren wird durch besondere Rechtsverordnung
des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.



1 Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift 'Abdruck' und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2 Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er die Kennzeichnung 'beglaubigter Ausdruck' trägt, einen vom Notar unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amtssiegel des Notars versehen ist. 3 Der Ausdruck nach Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.