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Änderung § 85 GBV vom 01.09.2013

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§ 85 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 85 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 85 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare


vorherige Änderung

 


1 Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift 'Abdruck' und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2 Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er die Kennzeichnung 'beglaubigter Ausdruck' trägt, einen vom Notar unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält und mit dem Amtssiegel des Notars versehen ist. 3 Der Ausdruck nach Satz 1 kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.

(heute geltende Fassung) 

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