§ 100a GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 100a GBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 122 |
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(Text alte Fassung) § 100a (neu) | (Text neue Fassung)§ 100a Zuständigkeitswechsel |
(1) Für die Abgabe elektronischer Akten an ein anderes Grundbuchamt gilt § 92a sinngemäß. (2) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grundbuchs über eines von mehreren Grundstücken, die auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragen sind, oder über einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt über, sind dem anderen Grundbuchamt die das abgeschriebene Grundstück betreffenden Akteninhalte in elektronischer Form zu übermitteln. |