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Änderung § 23 GBV vom 09.10.2013

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§ 23 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 23 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719

(Textabschnitt unverändert)

§ 23


(Text alte Fassung)

(1) Bietet ein Grundbuchblatt für Neueintragungen keinen Raum mehr, so ist es umzuschreiben.

(2) Eine Fortsetzung eines Grundbuchblatts auf einem anderen, auch auf einem geschlossenen Blatt desselben oder eines anderen Bandes ist unzulässig.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


 
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