Synopse aller Änderungen GBV am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 21 des ERVAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie GBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch


(1) 1 Der Ausdruck aus dem maschinell geführten Grundbuch ist mit der Aufschrift 'Ausdruck' und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2 Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er gesiegelt ist und die Kennzeichnung 'Amtlicher Ausdruck' sowie den Vermerk 'beglaubigt' mit dem Namen der Person trägt, die den Ausdruck veranlaßt oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat. 2 Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck 'Amtlicher Ausdruck' und der Vermerk 'Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift' aufgedruckt sein oder werden. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er gesiegelt ist und die Kennzeichnung 'Amtlicher Ausdruck' sowie den Vermerk 'beglaubigt' mit dem Namen der Person trägt, die den Ausdruck veranlaßt oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat. 2 Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck 'Amtlicher Ausdruck' und der Vermerk 'Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift' aufgedruckt sein oder werden. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt nur, wenn der amtliche Ausdruck mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck kann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er wiedergibt.






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