GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | GBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 122 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt I Das Grundbuch Unterabschnitt 1 Grundbuchbezirke § 1 Unterabschnitt 2 Die äußere Form des Grundbuchs § 2 § 3 Abschnitt II Das Grundbuchblatt § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 Abschnitt III Die Eintragungen § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 17a § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 Abschnitt IV Die Grundakten § 24 § 24a Abschnitt V Der Zuständigkeitswechsel § 25 § 26 § 27 § 27a Abschnitt VI Die Umschreibung von Grundbüchern § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 Abschnitt VII Die Schließung des Grundbuchblatts § 34 § 35 § 36 § 37 Abschnitt VIII Die Beseitigung einer Doppelbuchung § 38 Abschnitt IX Die Bekanntmachung der Eintragungen § 39 § 40 § 41 § 42 Abschnitt X Grundbucheinsicht und -abschriften § 43 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 43a Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen und Solaranlagen |
§ 44 § 45 § 46 § 46a Abschnitt XI Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe § 47 § 48 § 49 § 49a § 50 § 51 § 52 § 53 Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 Abschnitt XIII Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch Unterabschnitt 1 Das maschinell geführte Grundbuch § 61 Grundsatz § 62 Begriff des maschinell geführten Grundbuchs § 63 Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs; Verordnungsermächtigung § 64 Anforderungen an Anlagen und Programme § 65 Sicherung der Anlagen und Programme § 66 Sicherung der Daten Unterabschnitt 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs § 67 Festlegung der Anlegungsverfahren § 68 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung § 69 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung § 70 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung § 71 Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs § 71a Anlegung des Datenbankgrundbuchs § 72 Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs § 73 Grundakten Unterabschnitt 3 Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch § 74 Veranlassung der Eintragung § 75 Elektronische Unterschrift § 76 Äußere Form der Eintragung § 76a Eintragungen in das Datenbankgrundbuch; Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 4 Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus § 77 Grundsatz § 78 Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch § 79 Einsicht Unterabschnitt 5 Automatisierter Abruf von Daten § 80 Abruf von Daten § 81 Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag § 82 Einrichtung der Verfahren § 83 Abrufprotokollierung § 84 Kontrolle § 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare § 85a Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar Unterabschnitt 6 Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen § 86 Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen § 86a Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen Unterabschnitt 7 Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe § 87 Erteilung von Briefen § 88 Verfahren bei Schuldurkunden § 89 Ergänzungen des Briefes Unterabschnitt 8 Schlußbestimmungen § 90 Datenverarbeitung im Auftrag § 91 Behandlung von Verweisungen, Löschungen § 92 Ersetzung von Grundbuchdaten, Ersatzgrundbuch § 92a Zuständigkeitswechsel § 93 Ausführungsvorschriften; Verordnungsermächtigung Abschnitt XIV Vermerke über öffentliche Lasten § 93a Eintragung öffentlicher Lasten § 93b Eintragung des Bodenschutzlastvermerks Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte § 94 Grundsatz § 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben § 96 Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte § 97 Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form § 98 Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate § 99 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf § 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts § 100a Zuständigkeitswechsel § 101 Ausführungsvorschriften Abschnitt XVI Übergangs- und Schlußvorschriften § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 Anlage 1 (zu § 22) (Grundbuchblatt) Anlage 2a (zu § 31) (Unübersichtliches Grundbuchblatt) Anlage 2b (zu § 31) (Neues Grundbuchblatt) Anlage 3 (zu § 52 Abs. 1) (Hypothekenbrief) Anlage 4 (zu § 52 Abs. 1) (Teilhypothekenbrief) Anlage 5 (zu § 52 Abs. 1) (Hypothekenbrief über eine Gesamthypothek) Anlage 6 (zu § 52 Abs. 1) (Gemeinschaftlicher Hypothekenbrief) Anlage 7 (zu § 52 Abs. 1) (Grundschuldbrief) Anlage 8 (zu § 52 Abs. 1) (Rentenschuldbrief) Anlage 9 (zu § 58) (Erbbaugrundbuch) Anlage 10a (zu § 69 Abs. 4) (In Papierform geführtes Grundbuch) Anlage 10b (zu § 69 Abs. 4) (Maschinell geführtes Grundbuchblatt) | |
§ 24a | |
1 Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzubewahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der betreffenden Grundakte eingereicht werden. 2 § 18 der Grundbuchordnung findet insoweit keine Anwendung. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Empfehlungen heraus. | 1 Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzubewahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der betreffenden Grundakte eingereicht werden. 2 § 18 der Grundbuchordnung findet insoweit keine Anwendung. 3 Das Bundesministerium der Justiz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Empfehlungen heraus. |
§ 43a (neu) | § 43a Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen und Solaranlagen |
(1) Bei Unternehmen, die Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer installierten Leistung von mindestens 750 Kilowatt betreiben oder projektieren, liegt ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vor, wenn sie unter Nutzung des Grundstücks Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dazugehörige Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreiben oder projektieren wollen. (2) 1 Für die Darlegung, dass der Antragsteller unter Nutzung des Grundstücks Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dazugehörige Nebenanlagen nach Absatz 1 betreiben oder projektieren will, genügt die Vorlage einer Eigenerklärung. 2 Ferner ist darzulegen, dass das Grundstück belegen ist 1. in einem Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, 2. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs, der mit dem Zweck aufgestellt wurde, eine Solaranlage zu errichten, oder 3. im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs. | |
§ 86a Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen | |
(1) 1 Unternehmen, die Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser oder Abwasser oder Telekommunikationsanlagen betreiben (Versorgungsunternehmen), kann die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks durch das Grundbuchamt gestattet werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen. 2 Ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 liegt in der Regel vor, wenn 1. Anlagen nach Satz 1 im Grundbuchbezirk belegen sind oder 2. konkrete Planungen für Änderung, Erweiterung oder Neubau von Anlagen nach Satz 1 betrieben werden, insbesondere dann, wenn die Erweiterung oder der Neubau im nach § 12c Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist. | (1) 1 Unternehmen, die Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser oder Abwasser, Telekommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen betreiben (Versorgungsunternehmen), kann die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks durch das Grundbuchamt gestattet werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen. 2 Ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 liegt in der Regel vor, wenn 1. Anlagen nach Satz 1 im Grundbuchamtsbezirk belegen sind oder 2. konkrete Planungen für Änderung, Erweiterung oder Neubau von Anlagen nach Satz 1 betrieben werden, insbesondere dann, wenn die Erweiterung oder der Neubau im nach § 12c Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan oder in einem nach § 14d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Netzausbauplan enthalten ist oder der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt. |
3 Wird die Gestattung befristet erteilt, sollte die Befristung nicht unter einem Zeitraum von drei Jahren liegen. (2) 1 Soweit die Grundbuchblätter, in die ein Versorgungsunternehmen auf Grund einer Genehmigung nach Absatz 1 Einsicht nehmen darf, maschinell geführt werden, darf das Unternehmen die benötigten Angaben aus dem Grundbuch anfordern. 2 Die Übermittlung kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen. 3 Die Einzelheiten dieses Verfahrens legt die in § 81 Abs. 2 bestimmte Stelle fest. | |
§ 100a Zuständigkeitswechsel | |
(1) Für die Abgabe elektronischer Akten an ein anderes Grundbuchamt gilt § 92a sinngemäß. | |
(2) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grundbuchs über eines von mehreren Grundstücken, die auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen sind, oder über einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt über, sind dem anderen Grundbuchamt die das abgeschriebene Grundstück betreffenden Akteninhalte in elektronischer Form zu übermitteln. | (2) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grundbuchs über eines von mehreren Grundstücken, die auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragen sind, oder über einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt über, sind dem anderen Grundbuchamt die das abgeschriebene Grundstück betreffenden Akteninhalte in elektronischer Form zu übermitteln. |
§ 113 | |
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben: 1. Die §§ 43 bis 53 sind stets anzuwenden. 2. 1 Die Einrichtung der Grundbücher richtet sich bis auf weiteres nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden oder von dem jeweiligen Lande erlassenen späteren Bestimmungen. 2 Im übrigen ist für die Führung der Grundbücher diese Verordnung entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus einer abweichenden Einrichtung des Grundbuchs etwas anderes ergibt oder aus besonderen Gründen Abweichungen erforderlich sind; solche Abweichungen sind insbesondere dann als erforderlich anzusehen, wenn sonst die Rechtsverhältnisse nicht zutreffend dargestellt werden können oder Verwirrung zu besorgen ist. 3. 1 Soweit nach Nummer 2 Bestimmungen diese Verordnung nicht herangezogen werden können, sind stattdessen die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden oder von dem jeweiligen Lande erlassenen späteren Bestimmungen anzuwenden. 2 Jedoch sind Regelungen, die mit dem in Kraft tretenden Bundesrecht nicht vereinbar sind, nicht mehr anzuwenden. 3 Dies gilt insbesondere auch für derartige Regelungen über die Voraussetzungen und den Inhalt von Eintragungen. 4 Am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht vorgesehene Rechte oder Vermerke sind in entsprechender Anwendung dieser Verordnung einzutragen. 4. 1 Im Falle der Nummer 3 sind auf die Einrichtung und Führung der Erbbaugrundbücher sowie auf die Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen bei Erbbaurechten die §§ 56, 57 und 59 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die in § 56 vorgesehenen Angaben in die entsprechenden Spalten für den Bestand einzutragen sind. 2 Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in § 55 Abs. 2 vorgesehene Bezeichnung 'Erbbaugrundbuch' an vergleichbarer Stelle im Kopf der ersten Seite des Grundbuchblatts anzubringen. 3 Soweit in den oben bezeichneten Vorschriften auf andere Vorschriften dieser Verordnung verwiesen wird, deren Bestimmungen nicht anzuwenden sind, treten an die Stelle der in Bezug genommenen Vorschriften dieser Verordnung die entsprechend anzuwendenden Regelungen über die Einrichtung und Führung der Grundbücher. 5. Für die Anlegung von Grundbuchblättern für ehemals volkseigene Grundstücke ist ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung nicht erforderlich, soweit für solche Grundstücke Bestandsblätter im Sinne der Nummer 160 Abs. 1 der Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuchverfahren unter Colidobedingungen - Colido-Grundbuchanweisung - vom 27. Oktober 1987 vorhanden sind oder das Grundstück bereits gebucht war und sich nach der Schließung des Grundbuchs seine Bezeichnung nicht verändert hat. 6. 1 Gegenüber dem Grundbuchamt genügt es zum Nachweis der Befugnis, über beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten oder über Vormerkungen zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 beantragt worden ist und als deren Gläubiger oder sonstiger Berechtigter im Grundbuch a) eine Sparkasse oder Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer Sparkasse, b) ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum in Rechtsträgerschaft eines Kreditinstituts, eine Versicherung oder eine bergrechtliche Gewerkschaft, c) Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Staatshaushalts oder eines zentralen Organs der Deutschen Demokratischen Republik, des Magistrats von Berlin, des Rates eines Bezirks, Kreises oder Stadtbezirks, des Rates einer Stadt oder sonstiger Verwaltungsstellen oder staatlicher Einrichtungen, d) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen einer solchen Person, mit Ausnahme jedoch des Reichseisenbahnvermögens und des Sondervermögens Deutsche Post, eingetragen ist, wenn die grundbuchmäßigen Erklärungen von der Bewilligungsstelle abgegeben werden; § 27 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. 2 Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a die Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht liegt, und in Berlin die Landesbank, in den übrigen Fällen des Satzes 1 jede Dienststelle des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. 3 Für die Löschung a) von Vermerken über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften auf Grund des Gesetzes vom 17. Februar 1954 (GBl. Nr. 23 S. 224), b) von Verfügungsbeschränkungen zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, ihrer Behörden oder von Rechtsträgern sowie c) von Schürf- und Abbauberechtigungen | |
gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Buchstabens a die Staatsbank Berlin, im übrigen jede Dienststelle des Bundes. 4 Die Bewilligungsstellen können durch dem Grundbuchamt nachzuweisende Erklärung sich wechselseitig oder andere öffentliche Stellen zur Abgabe von Erklärungen nach Satz 1 ermächtigen. 5 In den vorgenannten Fällen findet § 39 der Grundbuchordnung keine Anwendung. 6 Der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes bedarf es nicht; dies gilt auch bei Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 11c des Vermögensgesetzes. 7 In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c und d soll der Bund oder die von ihm ermächtigte Stelle die Bewilligung im Benehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes erteilen, in dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen. | gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Buchstabens a die Staatsbank Berlin, im Übrigen jede Dienststelle des Bundes. 4 Die Bewilligungsstellen können durch dem Grundbuchamt nachzuweisende Erklärung sich wechselseitig oder andere öffentliche Stellen zur Abgabe von Erklärungen nach Satz 1 ermächtigen. 5 In den vorgenannten Fällen findet § 39 der Grundbuchordnung keine Anwendung. 6 Der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes bedarf es nicht; dies gilt auch bei Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 11c des Vermögensgesetzes. 7 In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c und d soll der Bund oder die von ihm ermächtigte Stelle die Bewilligung im Benehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes erteilen, in dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen. |
(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung gilt ein Grundbuchblatt, das unter den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung oder den §§ 7 bis 17 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung vom 8. August 1935 (RGBl. I S. 1089), die durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) aufgehoben worden ist, angelegt worden ist. (3) 1 Bei Eintragungen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 vor dessen Inkrafttreten erfolgt oder beantragt worden sind, gilt für das Grundbuchamt der Nachweis der Verfügungsbefugnis als erbracht, wenn die Bewilligung von einer der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Bewilligungsstellen oder von der Staatsbank Berlin erklärt worden ist. 2 Auf die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten Zuständigkeiten kommt es hierfür nicht an. 3 Absatz 1 Nummer 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. |