Zur Deckung eines aktuellen, vorübergehenden Bedarfs an hoch qualifizierten Fachkräften der Informations- und Kommunikationstechnologie darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und an ausländische Absolventen deutscher Hochschulen und Fachhochschulen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilt werden.