Die Arbeitserlaubnis kann auch Ausländern erteilt werden, die sich im Zusammenhang mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesgebiet aufhalten und eine Beschäftigung gemäß §
3 im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Studiums aufnehmen.