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§ 4 - Wachszieher-Ausbildungsverordnung (WachsAusbV)

V. v. 21.12.1984 BGBl. 1985 I S. 14; aufgehoben durch § 20 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-118 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Pflegen und Warten der Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,

6.
Eigenschaften und Verwendung der Roh- und Hilfsstoffe,

7.
Verarbeiten von Dochten,

8.
Verarbeiten von Wachsen,

9.
Entwerfen und Herstellen von einfachen Kerzenverzierungen,

10.
Herstellen und Verarbeiten von Wachsplatten,

11.
Herstellen von Formen,

12.
Patinieren und Bemalen von Kerzen, Reliefs und Plastiken.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Kerzenherstellung:

a)
Herstellungsverfahren,

b)
Herstellen von Kerzen;

2.
in der Fachrichtung Wachsbildnerei:

a)
Entwerfen von Reliefs, Plastiken und Kerzenverzierungen,

b)
Herstellen von Reliefs, Plastiken und Kerzenverzierungen,

c)
Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken.

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Zitierungen von § 4 WachsAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WachsAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WachsAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WachsAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...