(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Pflegen und Warten der Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,
- 6.
- Eigenschaften und Verwendung der Roh- und Hilfsstoffe,
- 7.
- Verarbeiten von Dochten,
- 8.
- Verarbeiten von Wachsen,
- 9.
- Entwerfen und Herstellen von einfachen Kerzenverzierungen,
- 10.
- Herstellen und Verarbeiten von Wachsplatten,
- 11.
- Herstellen von Formen,
- 12.
- Patinieren und Bemalen von Kerzen, Reliefs und Plastiken.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Kerzenherstellung:
- a)
- Herstellungsverfahren,
- b)
- Herstellen von Kerzen;
- 2.
- in der Fachrichtung Wachsbildnerei:
- a)
- Entwerfen von Reliefs, Plastiken und Kerzenverzierungen,
- b)
- Herstellen von Reliefs, Plastiken und Kerzenverzierungen,
- c)
- Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken.