Änderung § 29 InVorG vom 25.04.2006

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§ 29 InVorG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 29 InVorG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 203 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29 Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Abschnitten 2 bis 6 regeln, insbesondere zum Inhalt des Vorhabensplans, zu weiteren zu übersendenden Unterlagen und zur Zuständigkeit der Behörden, wobei von den darin enthaltenen Bestimmungen abgewichen werden kann. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen. Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften und des § 24 Abs. 3 werden die Landesregierungen ermächtigt, die Zuständigkeit der für die Erteilung von Investitionsvorrangbescheiden zuständigen Stellen des Landes abweichend zu regeln, soweit die Verfügungsberechtigungnicht bei Stellen des Bundes oder bei der Treuhandanstalt liegt; in der Verordnung kann die Zuständigkeit auch Stellen übertragen werden, die nicht verfügungsberechtigt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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