Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. § 36d Abs. 6 des
Bundesbahngesetzes, §
17 Abs. 6c des
Bundesfernstraßengesetzes, §
19 Abs. 4 des
Bundeswasserstraßengesetzes, §
10 Abs. 8 des
Luftverkehrsgesetzes und §
29 Abs. 8 des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, bei denen die angefochtene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.