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Anlage 2 - 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV)

V. v. 02.09.1964 BGBl. I S. 711; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 910-1-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Verwaltungsleistungen



Nr. Leistung
1Grundlagenermittlung und Vorplanung
2Entwurfsplanung
3Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz
4Genehmigungsplanung
5Vorbereitung der Vergabe
6Mitwirkung bei der Vergabe
7Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen
8Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1
9Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen
10Festlegung des geodätischen Referenzsystems
11Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit
12Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans
13Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung
14Kontrollprüfungen des Aufraggebers
15Kontrollvermessung des Auftraggebers
16Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers
17Abnahmen von Bauteilen und Leistungen
18Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen
19Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung
20Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement
21Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen
22Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall
23Versicherungsprämien
24Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kas-
senwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung
25Öffentlichkeitsarbeit




 
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Frühere Fassungen von Anlage 2 1. EKrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften
vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1181

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 1. EKrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 1. EKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. EKrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 1. EKrV Verwaltungskosten (vom 01.07.2021)
... Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2 . (2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Artikel 1 KreuzRÄndV Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
... Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2 . (2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen ... Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." 5. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt: „Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bauleistungen  ... der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Verwaltungsleistungen Nr. ...