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Änderung § 3 1. EKrV vom 01.07.2021
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§ 3 1. EKrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 3 1. EKrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Grunderwerbskosten | |
(1) Zu den Grunderwerbskosten gehören 1. alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten, 2. Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke. (2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Erlös aus der Veräußerung oder der Verkehrswert der für die Kreuzung nicht oder nicht mehr benötigten Grundstücke ist von den Grunderwerbskosten abzuziehen. | (Text neue Fassung) |
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