(1) 1Soldaten, die
- 1.
- infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und
- 2.
- deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,
erhalten während der verbleibenden Dienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen.
2Die
§§ 3a bis 5,
7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) 1Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -. 2Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. 2Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. 3Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.
(4)
1Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung des Soldaten, werden erstattet.
2§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.
(6) 1Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. 2Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. 3Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
- 2.
- ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... in das spätere Berufsleben § 7 Eingliederungsmaßnahmen § 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben § 8 Anrechnung der ... 8. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt: „§ 7 Eingliederungsmaßnahmen (1) Soldaten auf ... Arbeitsvertrages auf dessen Antrag festzustellen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. § 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben (1) Soldaten, die ... Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 3a bis 5, 7 bis 8 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldaten ... 22. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „ § 7a " durch die Angabe „§ 7" ersetzt. b) Folgender Satz wird ... 7" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „ § 7a gilt entsprechend." 22a. In § 42a Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe ... 1, § 3a Absatz 3, § 5 Absatz 5, 8 und 11, § 6 Absatz 1 und 2, die §§ 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e, 21, ...