§ 2 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 2 Wehrdienstzeit


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. 2Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet. 3Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. 4Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.

(2) 1Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. 2Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee.


Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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Frühere Fassungen von § 2 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 8 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 11 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13b SVG Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung (vom 01.10.2021)
... Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit ( § 2 ) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften ... dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit ( § 2 ) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 2 des ...
§ 13c SVG Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten (vom 01.10.2021)
... dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit ( § 2 ) entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. § 13b ...
§ 20 SVG Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (vom 01.07.2020)
... Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit ( § 2 Abs. 1 Satz 1 ). Dies gilt nicht für die Zeit 1. einer Beurlaubung ohne ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Altersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 6 AltGG Altersgeldfähige Dienstzeit (vom 07.07.2021)
... zurückgelegt hat. Bei Berufssoldaten ist die Wehrdienstzeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes altersgeldfähig. § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des ...

Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SVÜV Maßgaben (vom 01.09.2020)
...  (9) Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit ( § 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ) beginnt - unbeschadet der Absätze 10 und 11 - 1. für Soldaten der ehemaligen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 1 Persönlicher Geltungsbereich § 1a Regelung durch Gesetz § 2 Wehrdienstzeit Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung  ...

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... ein Komma und die Wörter „nach § 58b" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 13 BesStMV Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
...  (9) Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit ( § 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ) beginnt - unbeschadet der Absätze 10 und 11 - 1. für Soldaten der ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz
... Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) ... der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2 ) entspricht." 9. § 13c wird wie folgt geändert: a) In Absatz ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 8 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden". 2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Grundwehrdienst wird jedoch mit ...


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