§ 36 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 36 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldaten


§ 36 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Einem Berufssoldaten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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Frühere Fassungen von § 36 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuellvor 11.01.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 36 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 SVG Übergangsgeld für entlassene Berufssoldaten (vom 09.08.2019)
... Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder 2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Versorgung ...
§ 43 SVG Hinterbliebene von Berufssoldaten (vom 09.08.2019)
... Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf ...
§ 45 SVG Anwendungsbereich (vom 09.08.2019)
... der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 35 Kosten der Beurkundung Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag § 36 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldaten Unterabschnitt 6 ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Wörter „das mit ihm in einem Haushalt lebt," gestrichen. 11. In § 36 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „auf Antrag" eingefügt. ...


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