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Änderung § 24 SVG vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 24 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Sonstige Zeiten


Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder

(Text alte Fassung)

2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,

(Text neue Fassung)

2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.



(heute geltende Fassung)