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Änderung § 13 SVG vom 01.11.2015

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§ 13 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 13 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 9 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

1 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. 2 Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. 3 § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. 2 Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet, wird zusätzlich ein Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. 3 § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.