§ 92a SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 92a SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung)§ 92a | (Text neue Fassung)§ 92a Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. 2 Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz. |